gastkommentar

Veränderungen an bestehenden Anlagen / Maschinen:

In den Maschinenrichtlinien ist das „Inverkehrbringen" einer Maschine eindeutig geregelt. Sobald das Inverkehrbringen und die bestimmungsgemäße Verwendung erstmals erfolgt sind, ist das Verfahren im eigentlichen Sinne abgeschlossen. Welche Richtlinien aber greifen, wenn an einer bereits in Verkehr gebrachten Maschine Veränderungen durchgeführt wurden?

Laut den Maschinenrichtlinien handelt es sich dabei um einen Eingriff in eine bestehende Maschine bzw. Gesamtheit von Maschinen. Je nach Umfang der durchgeführten Arbeiten ist individuell zu klären, ob eine wesentliche oder unwesentliche Veränderung an der Maschine bzw. Gesamtheit der Maschine erfolgte. Wenn eine wesentliche Veränderung vorliegt, wird im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42EG ein neues Konformitätsbewertungsverfahren inkl. einer neuen EG-Konformitätserklärung verlangt. Um diese Entscheidung im Sinne der EU-Rechtsvorschriften zu treffen, sind einige Faktoren zu berücksichtigen.

Generell gilt, werden Maschinen gewartet, instand gestellt, revidiert, teilerneuert oder umgebaut muss jede Veränderung einer Maschine im Rahmen einer Risikobeurteilung untersucht werden. Ergibt die Risikobeurteilung, dass erhebliche neue Gefährdungen entstanden sind bzw. hat die Art der Gefahr oder das Risiko zugenommen, liegt eine wesentliche Veränderung vor.

Schemata, ob eine wesentliche Veränderung von Maschinen vorliegt.

Schemata, ob eine wesentliche Veränderung von Maschinen vorliegt.

Jede Veränderung ist individuell zu prüfen

Werden Veränderungen an der Gesamtheit von Maschinen vorgenommen, gestaltet sich die Beurteilung etwas komplexer. Wenn es gilt, ganze Prozesse und Verfahren in einer Maschinenanlage zu ersetzen bzw. zu ergänzen, müssen die Auswirkungen zunächst auf den neu einzubauenden Prozess und die Maschinenanlage separat betrachtet werden. Alles was neu eingebaut wird, ist daher abzugrenzen und neu in Verkehr zu bringen (= Konformitätsbewertungsverfahren inkl. einer EG-Konformitätserklärung). Als nächster Schritt müssen dann die damit ggf. verbundenen Folgeänderungen an der Anlage bewertet werden. Eine wesentliche Veränderung einzelner, unvollständiger Maschinen einer Anlage bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass damit die gesamte Maschinenanlage wesentlich verändert wurde. Das ist erst dann der Fall, wenn die ursächliche Veränderung zu neuen Gefährdungen führt, die erhebliche neue Risiken der gesamten Anlage bewirken und nicht nur einzelner, unvollständiger Maschinen der Anlagen.

Die Veränderungen und Auswirkungen sind daher immer im Einzelfall systematisch zu untersuchen. Wobei aufgrund der unterschiedlichen Anwendungsfälle eine Beurteilung, ob nun eine wesentliche oder unwesentliche Veränderung vorliegt und welche Teile der Maschine davon betroffen sind, sehr komplex sein kann. Unterstützung finden Sie bei HSE-Spezialisten, wie bei IMA Ingenieurbüro für Maschinen- und Anlagenbau. Wir sind aufgrund unserer Erfahrung und unserem großen Fachwissen in der Lage, solche Beurteilungen gesetzeskonform unter Berücksichtigung der geltenden EU-Richtlinien, Leitfäden und Interpretationspapiere durchzuführen.

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