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Cloud-Anbieter haften künftig für den Datenschutz ihrer Kunden

Unternehmen, die Cloud-Dienste anbieten, tragen künftig eine Mitverantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes durch ihre Kunden. Darauf weist die Nationale Initiative für Informations- und Internet-Sicherheit e.V. (NIFIS) hin. Die Mithaftung ergibt sich unmittelbar aus der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO), die im Mai nächsten Jahres in Kraft tritt, erklärt der NIFIS-Vorsitzende RA Dr. Thomas Lapp.

Der Jurist erklärt die Hintergründe: „Das aktuelle deutsche Datenschutzrecht wollte Anbieter von Rechenzentrums- und Outsourcingdienstleistungen privilegieren und diese als Auftragsdatenverarbeiter mit ihrem jeweiligen Auftraggeber als Einheit betrachten. Verantwortliche Stelle ist danach allein der Auftraggeber, der aber auch zur Kontrolle des Cloud-Anbieters verpflichtet ist. Mit der Datenschutz-Grundverordnung werden die Cloud-Anbieter jetzt als Auftragsverarbeiter bezeichnet. Vor allem aber sind sie jetzt selbst zur Einhaltung der Vorschriften verpflichtet und tragen damit eine klare Mithaftung für Verstöße gegen den Datenschutz.“

DSGVO adressiert neue Technologien

Die Haftungserweiterung steht laut NIFIS-Chef beispielhaft dafür, wie die Datenschutz-Grundverordnung neue Technologien, wie in diesem Fall Cloud-Computing, rechtlich adressiert. „Die DSGVO war überfällig. Schließlich basiert das heutige Datenschutzrecht in Deutschland auf einer Richtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 1995. Damals konnte man etliche der aktuellen Herausforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit nicht vorhersehen. Web 2.0, Internet der Dinge, Industrie 4.0 und eben auch Cloud Computing sind nur einige Aspekte, die damals nicht berücksichtigt werden konnten“, erläutert Dr. Thomas Lapp.

Treibende Kraft für IT-Sicherheit

Der NIFIS-Vorsitzende erwartet, dass die Datenschutz Grundverordnung in den nächsten Jahren einen entscheidenden Treiber für die IT-Sicherheitsbranche darstellen wird. Dies gelte gleichermaßen für die Anbieter- wie für die Anwenderseite. Dafür sieht der Jurist vor allem vier Anzeichen: die Ausweitung auf neue technologische Aspekte, zunehmende höhere Strafen für Verstöße gegen den Datenschutz, die künftige Abmahnbarkeit von Verstößen durch Wettbewerber und die Anerkennung von immateriellen Schäden, also für Verletzung der Persönlichkeitsrechte, durch Datenschutzverstöße.

Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen

„Neben Bußgeld und Schadensersatz drohen künftig auch Abmahnungen durch Wettbewerber. Bislang kennt man die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nur aus anderen Bereichen. Die Gerichte gehen zunehmend dazu über, auch die wettbewerbsrechtliche Relevanz von Vorschriften zum Datenschutz anzuerkennen und daher entsprechende Abmahnungen zu akzeptieren. Abmahnungen sind für Unternehmen häufig mit erheblichen Kosten verbunden und bedingen die Verpflichtung, die festgestellten Verstöße zukünftig zu unterlassen. Hierzu muss das Unternehmen in der Regel eine Unterlassungserklärung abgeben, mit der für jeden Fall eines Verstoßes eine empfindliche Vertragsstrafe versprochen wird. Außerdem sind die Kosten der Abmahnung zu tragen“, so Dr. Thomas Lapp.

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